Fernbleiben vom Unterricht / Krankheit

 

Es gibt nur 2 Gründe, die die Nichtteilnahme Ihres Kindes am Unterricht erlauben:
Krankheit und wichtige familiäre Angelegenheiten.


Jede Verhinderung ist ohne Aufschub telefonisch oder per E-Mail unter Angabe des Grundes dem JV/KV oder der Direktionskanzlei zu melden. Das Entschuldigungsschreiben ist auf jeden Fall dem JV/KV zu übergeben.
Laut Schulunterrichtsgesetz (SchuG) kann der JV/KV die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung verlangen, wenn Zweifel darüber besteht, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.

Was ist zu tun, wenn sich ein Schüler/eine Schülerin nach einer Krankheit schonen soll?

Schonung bzw. Befreiungen vom Turnunterricht und/oder Bauhofunterricht sind ausschließlich über die Schulärztin möglich.
Die Meldung wird von der Schulärztin an die zu informierenden Lehrer/Lehrerinnen weitergeleitet bzw. im Klassenbuch vermerkt.

Gehbehinderung/Liftbenützung

Bei einer krankheits- oder unfallbedingten Gehbehinderung kann in der Direktionskanzlei gegen eine Kaution (EUR 20,-) ein Schlüssel für den Lift für die Dauer der Behinderung entliehen werden.


 

Schülerunfallversicherung

 

In den ersten Wochen wird vom JV/KV ein Informationsschreiben der UNIQA Versicherung über eine Schüler-Kollektivunfallversicherung für Schul- und Freizeitunfälle übergeben. Die Jahresprämie von EUR 2,- wird in bar vom JV/KV eingesammelt und an die Direktionskanzlei weitergeleitet.

Im Schadensfall nehmen Sie bitte Kontakt mit der Direktionskanzlei auf, Sie erhalten dort alle nötigen Informationen.