Fernbleiben vom Unterricht / Krankheit
Es gibt nur 2 Gründe, die die
Nichtteilnahme Ihres Kindes am Unterricht erlauben:
Krankheit und wichtige familiäre Angelegenheiten.
Jede Verhinderung ist ohne Aufschub telefonisch oder per E-Mail unter Angabe
des Grundes dem JV/KV oder der Direktionskanzlei zu melden. Das
Entschuldigungsschreiben ist auf jeden Fall dem JV/KV zu übergeben.
Laut Schulunterrichtsgesetz (SchuG) kann der JV/KV die Vorlage einer ärztlichen
Bestätigung verlangen, wenn Zweifel darüber besteht, ob eine Krankheit oder
Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
Was ist zu tun, wenn sich ein Schüler/eine Schülerin nach einer Krankheit schonen soll?
Schonung bzw. Befreiungen vom
Turnunterricht und/oder Bauhofunterricht sind ausschließlich über die
Schulärztin möglich.
Die Meldung wird von der Schulärztin an die zu
informierenden Lehrer/Lehrerinnen weitergeleitet bzw. im Klassenbuch vermerkt.
Gehbehinderung/Liftbenützung
Bei einer krankheits- oder unfallbedingten Gehbehinderung kann in der Direktionskanzlei gegen eine Kaution (EUR 20,-) ein Schlüssel für den Lift für die Dauer der Behinderung entliehen werden.
Schülerunfallversicherung
In den ersten Wochen wird vom JV/KV ein
Informationsschreiben der UNIQA Versicherung über eine
Schüler-Kollektivunfallversicherung für Schul- und Freizeitunfälle übergeben.
Die Jahresprämie von EUR 2,- wird in bar vom JV/KV eingesammelt und an die
Direktionskanzlei weitergeleitet.
Im Schadensfall nehmen Sie bitte Kontakt mit der Direktionskanzlei auf, Sie
erhalten dort alle nötigen Informationen.