Pflichtpraktikum

 

Im Sinne der praxisnahen Ausbildung ist auch das Pflichtpraktikum ein wichtiger Punkt: 

- Für die Fachschulausbildung muss dieses mindestens 4 Wochen dauern und vor Eintritt in die letzte Klasse (4.Klasse) absolviert werden. Außerdem findet im 7. Semester/4.Klasse das Betriebspraktikum statt (20 Wochenstunden)

- In der Höheren Abteilung und im Tageskolleg ist eine Gesamtdauer von mindestens 8 Wochen - (2 x 4 Wochen) erforderlich und muss vor dem Eintritt in den 5. Jahrgang bzw. vor der Abschlussprüfung des Kollegs abgeschlossen sein.

Für den Nachweis der Praxis und der geleisteten Tätigkeiten ist ein entsprechendes Formular vom Arbeitgeber auszufüllen und zu bestätigen. Dieses Formular findet der Schüler / die Schülerin im Ordner V des Schulnetzes. Rat und Hilfe erhalten Sie beim JV/KV und beim AV.

 

Tipps zum Pflichtpraktikum

 

Unsere Tipps zum Pflichtpraktikum:

- Schauen Sie auf die Schulwebsite unter „Service“/“SchülerInnen Support“/“Jobbörse“ (www.bautechnikum.at/service/schuelerinnen-support/jobboerse/). Dort listet die Schule Praktika auf.
- Darüber hinaus können Sie auch auf der Website der Wirtschaftskammer Wien nach Praktika Ausschau halten (pflichtpraktikum.wien).

- Wir empfehlen Ihnen, sich an das CSBT Netzwerk, bestehend aus ehemaligen Absolventen unserer Schule, zu wenden. Sie posten auf ihrer Facebook-Gruppe fachspezifische Stellenausschreibungen (
www.facebook.com/groups/822641707835978).
- Beginnen Sie so früh wie möglich (Jahresbeginn) mit den Bewerbungen

- Bewahren Sie Absageschreiben auf – sie sind im Notfall als Nachweis erforderlich

Beachten Sie, dass ein branchenfremder „Ferialjob“ nicht anerkannt werden kann.

 

Jugendschutzbestimmungen

 

Nach dem Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz dürfen Jugendliche in einem Dienstverhältnis erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres und Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht beschäftigt werden. Für ein Ferialpraktikum im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen ist es lediglich notwendig, dass die allgemeine Schulpflicht erfüllt worden ist (d.h. auch jünger als 15 Jahre alt sein).


Für jugendliche Ferialarbeiter und Praktikanten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten die besonderen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften für Jugendliche: Grundsätzlich keine Überstunden, verlängerte Wochenendruhe, keine Sonntagsarbeit etc., sofern nicht der jeweilige Branchenkollektivvertrag Ausnahmen vorsieht. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres sind diese Schutzvorschriften nicht mehr anzuwenden.

 

Formen der Ferialbeschäftigung

 

1. Ferialpraktikum

 

Ferialpraktikanten sind Schüler/innen, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren.
Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund.

Tätigkeitsmerkmale:

Dem/Der Ferialpraktikanten/in ist es in erster Linie gestattet, sich zum Zweck seiner/ihrer Aus- und Weiterbildung im Betrieb zu betätigen. Eine Bindung an die betriebliche Arbeitszeit sowie eine Weisungsgebundenheit darf nicht gegeben sein. Der/Die Ferialpraktikant/in hat sich aber in die allgemeine betriebliche Ordnung einzufügen und unter anderem auch die für den Betrieb geltenden Sicherheitsvorschriften zu befolgen.

 

Entlohnung:

Ein reguläres Arbeitsentgelt gebührt nicht. Ob ein Taschengeld bezahlt wird bzw. wie hoch dieses ist, unterliegt grundsätzlich der freien Vereinbarung. Es ist in der Bauwirtschaft üblich, dass Ferialpraktikanten/innen angemessen entlohnt werden.

Arbeitsrechtliche Stellung:

Der/Die Ferialpraktikant/in ist kein/e Arbeitnehmer/in im arbeitsrechtlichen Sinn. Es gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen – wie etwa Urlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Angestelltengesetz oder Kollektivvertrag – nicht.

Werden in einem Kollektivvertrag spezielle Regelungen hinsichtlich der Ferialpraktikanten/innen getroffen, sind diese zu beachten. Der Kollektivvertrag kann beispielsweise vorsehen, dass Ferialpraktikanten/innen wie Arbeitnehmer/innen zu behandeln sind. Solche Ferialpraktikanten/innen unterliegen den gesetzlichen und entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmungen über Entlohnung, Entgeltfortzahlung, Urlaub, etc.

Existiert keine kollektivvertragliche Regelung, gelten Ferialpraktikanten/innen dann als Arbeitnehmer, wenn sie in Form von Weisungen und einer Bindung an die betriebliche Arbeitszeit in den Betrieb eingegliedert sind.

Sozialversicherung:

Echte Ferialpraktikanten/innen unterliegen seit 1.9. 2005 nicht mehr der Pflichtversicherung und sind nicht mehr bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Sie sind aber während des Pflichtpraktikums beitragsfrei unfallversichert. Wird ein Taschengeld über der Geringfügigkeitsgrenze bezahlt, ist dieses – nach Auskunftspraxis der Gebietskrankenkassen – beitragspflichtig.

Es empfiehlt sich, mit Ferialpraktikanten/innen eine schriftliche Vereinbarung über die Dauer, die Auflösbarkeit, ein allfälliges Taschengeld etc. abzuschließen. In diese Vereinbarung sollte auch aufgenommen werden, dass kein Dienstverhältnis mit fixen Arbeitszeiten und Weisungsgebundenheit vorliegt.

 

2. Ferialarbeitnehmer/in

 

Von Ferialpraktikanten/innen sind Ferialarbeitnehmer/innen zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um Schüler/innen, die während der Ferien Geld verdienen wollen, wobei diese Arbeit nicht als Pflichtpraktikum von der Schule gefordert wird. Mit solchen Ferialarbeitnehmern/innen muss ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Diese Arbeitnehmer/innen sind selbstverständlich immer zur Pflichtversicherung bei der Gebietskrankenkasse anzumelden.

Ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit kann nur nach den jeweiligen kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden. Verrichten Ferialarbeitnehmer/innen Angestelltentätigkeiten empfiehlt es sich, schon bei Eintritt ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit zu vereinbaren.

Von Vorteil ist es, Arbeitsverträge mit Ferialarbeitnehmern/innen schriftlich abzuschließen und – wenn möglich – eine Probezeit im Vertrag zu vereinbaren. Regelmäßig haben Ferialarbeitnehmer/innen auch Anspruch auf Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung.