Im Sinne der praxisnahen Ausbildung ist auch das Pflichtpraktikum ein wichtiger Punkt:
- Für die Fachschulausbildung muss dieses mindestens 4 Wochen dauern und vor Eintritt in die letzte Klasse (4.Klasse) absolviert werden. Außerdem findet im 7. Semester/4.Klasse das Betriebspraktikum statt (20 Wochenstunden)- In der Höheren Abteilung und im Tageskolleg ist eine Gesamtdauer von mindestens 8 Wochen - (2 x 4 Wochen) erforderlich und muss vor dem Eintritt in den 5. Jahrgang bzw. vor der Abschlussprüfung des Kollegs abgeschlossen sein.
Für den Nachweis der Praxis und der geleisteten Tätigkeiten ist ein entsprechendes Formular vom Arbeitgeber auszufüllen und zu bestätigen. Dieses Formular findet der Schüler / die Schülerin im Ordner V des Schulnetzes. Rat und Hilfe erhalten Sie beim JV/KV und beim AV.
Tipps zum Pflichtpraktikum
Unsere Tipps zum Pflichtpraktikum:
- Schauen Sie auf die Schulwebsite unter „Service“/“SchülerInnen Support“/“Jobbörse“ (www.bautechnikum.at/service/schuelerinnen-support/jobboerse/). Dort listet die Schule Praktika auf.- Darüber hinaus können Sie auch auf der Website der Wirtschaftskammer Wien nach Praktika Ausschau halten (pflichtpraktikum.wien).
- Wir empfehlen Ihnen, sich an das CSBT Netzwerk, bestehend aus ehemaligen Absolventen unserer Schule, zu wenden. Sie posten auf ihrer Facebook-Gruppe fachspezifische Stellenausschreibungen (www.facebook.com/groups/822641707835978).
- Beginnen Sie so früh wie möglich (Jahresbeginn) mit den Bewerbungen
- Bewahren Sie Absageschreiben auf – sie sind im Notfall als Nachweis erforderlich
Beachten
Sie, dass ein branchenfremder „Ferialjob“ nicht anerkannt werden kann.
Jugendschutzbestimmungen
Nach dem Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz dürfen Jugendliche in einem Dienstverhältnis erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres und Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht beschäftigt werden. Für ein Ferialpraktikum im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen ist es lediglich notwendig, dass die allgemeine Schulpflicht erfüllt worden ist (d.h. auch jünger als 15 Jahre alt sein).
Für jugendliche Ferialarbeiter und Praktikanten bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres gelten die besonderen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften für
Jugendliche: Grundsätzlich keine Überstunden, verlängerte Wochenendruhe, keine
Sonntagsarbeit etc., sofern nicht der jeweilige Branchenkollektivvertrag
Ausnahmen vorsieht. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres sind diese
Schutzvorschriften nicht mehr anzuwenden.
Formen der Ferialbeschäftigung
1. Ferialpraktikum
Ferialpraktikanten sind
Schüler/innen, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein
vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren.
Der Ausbildungszweck steht dabei im Vordergrund.
Tätigkeitsmerkmale:
Dem/Der Ferialpraktikanten/in ist es in erster Linie gestattet, sich zum Zweck seiner/ihrer Aus- und Weiterbildung im Betrieb zu betätigen. Eine Bindung an die betriebliche Arbeitszeit sowie eine Weisungsgebundenheit darf nicht gegeben sein. Der/Die Ferialpraktikant/in hat sich aber in die allgemeine betriebliche Ordnung einzufügen und unter anderem auch die für den Betrieb geltenden Sicherheitsvorschriften zu befolgen.
Entlohnung:
Ein reguläres Arbeitsentgelt gebührt
nicht. Ob ein Taschengeld bezahlt wird bzw. wie hoch dieses ist, unterliegt
grundsätzlich der freien Vereinbarung. Es ist in der Bauwirtschaft üblich, dass
Ferialpraktikanten/innen angemessen entlohnt werden.
Arbeitsrechtliche Stellung:
Der/Die Ferialpraktikant/in ist kein/e
Arbeitnehmer/in im arbeitsrechtlichen Sinn. Es gelten die arbeitsrechtlichen
Bestimmungen – wie etwa Urlaubsgesetz,
Entgeltfortzahlungsgesetz, Angestelltengesetz oder Kollektivvertrag – nicht.
Werden in einem Kollektivvertrag spezielle Regelungen hinsichtlich der Ferialpraktikanten/innen
getroffen, sind diese zu beachten. Der Kollektivvertrag kann beispielsweise
vorsehen, dass Ferialpraktikanten/innen wie Arbeitnehmer/innen zu behandeln sind. Solche Ferialpraktikanten/innen
unterliegen den gesetzlichen und entsprechenden kollektivvertraglichen
Bestimmungen über Entlohnung, Entgeltfortzahlung, Urlaub, etc.
Existiert keine kollektivvertragliche Regelung, gelten
Ferialpraktikanten/innen dann als
Arbeitnehmer, wenn sie in Form von Weisungen und einer Bindung an die
betriebliche Arbeitszeit in den Betrieb eingegliedert sind.
Sozialversicherung:
Echte
Ferialpraktikanten/innen
unterliegen
seit 1.9. 2005 nicht mehr der Pflichtversicherung und sind nicht mehr bei der
Gebietskrankenkasse anzumelden. Sie sind aber während des Pflichtpraktikums
beitragsfrei unfallversichert. Wird ein Taschengeld über der
Geringfügigkeitsgrenze bezahlt, ist dieses – nach Auskunftspraxis der
Gebietskrankenkassen – beitragspflichtig.
Es empfiehlt sich, mit
Ferialpraktikanten/innen
eine schriftliche Vereinbarung über
die Dauer, die Auflösbarkeit, ein allfälliges Taschengeld etc. abzuschließen.
In diese Vereinbarung sollte auch aufgenommen werden, dass kein
Dienstverhältnis mit fixen Arbeitszeiten und Weisungsgebundenheit vorliegt.
2. Ferialarbeitnehmer/in
Von Ferialpraktikanten/innen sind
Ferialarbeitnehmer/innen zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um Schüler/innen, die
während der Ferien Geld verdienen wollen, wobei diese Arbeit nicht als
Pflichtpraktikum von der Schule gefordert wird. Mit solchen
Ferialarbeitnehmern/innen muss ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit abgeschlossen werden. Diese Arbeitnehmer/innen sind selbstverständlich immer zur
Pflichtversicherung bei der Gebietskrankenkasse anzumelden.
Ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit kann nur nach den jeweiligen
kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden.
Verrichten Ferialarbeitnehmer/innen Angestelltentätigkeiten empfiehlt es sich, schon
bei Eintritt ein Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit zu vereinbaren.
Von Vorteil ist es, Arbeitsverträge mit Ferialarbeitnehmern/innen schriftlich
abzuschließen und – wenn möglich – eine Probezeit im Vertrag zu vereinbaren.
Regelmäßig haben Ferialarbeitnehmer/innen auch Anspruch auf Auszahlung einer
Urlaubsersatzleistung.